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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertraulichkeit

Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der BELLHEIM AG an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen verpflichten ggf. den Weitergebenden im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet oder Kaufvertrag) zur Zahlung der Provision in der ursprünglich vereinbarten Höhe.

§2 Haftungsbeschränkung

Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Verkäufer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt daher unseren Kunden die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf Ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

§3Vertragsabschluss / Provision

Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages. Die Provision ist verdient und fällig, sobald der Hauptvertrag zustande gekommen ist. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Die Höhe der jeweiligen Zahlung richtet sich nach dem Standort der Immobilie und der dort ortüblichen Provision, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.

§4 Doppeltätigkeit

Die BELLHEIM AG ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

§5 Einwilligung

„Ich erkläre hiermit meine ausdrückliche Einwilligung für Telefonanrufe zwecks Beratung und Informationen zu Immobilienangeboten. Sollte ich hiermit nicht mehr einverstanden sein, so werde ich dies der Firma BELLHEIM AG schriftlich mitteilen.“

§6 Gerichtsstand

Handelt es sich auch bei unserem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, so ist der Gerichtsstand Bielefeld vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

§7 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch die Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.