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Geldwäschegesetz (GwG)

Das Geldwäschegesetz führt auf Kundenseite zu Verunsicherung. Worum geht es? Wozu dient es? Und warum fragt der Immobilienmakler nach den Personalien, wenn man am Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert ist?

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammentragen. Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Kaufberater jederzeit sehr gern zur Verfügung.

Was beinhaltet das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz ist bereits seit mehreren Jahren gültig und verpflichtet verschiedene Berufsgruppen, wie z.B. Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler und auch Immobilienmakler dazu, die Identität Ihrer Kunden festzustellen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden. Sollten diese Berufsgruppen bei der Überprüfung der Daten eine Widersprüchlichkeit oder Abweichung feststellen, müssen sie eine Verdachtsanzeige beim Landeskriminalamt aufgeben.

Das heißt, wenn Sie Ihr Immobilienmakler nach einem Personalausweis fragt, um Ihre Identität festzustellen, macht er laut § 1 GwG und § 2 Absatz (1) GwG alles richtig.

Laut § 4 Abs. (6) GwG sind Sie als Kunde ebenfalls verspflichtet, dem Makler Auskünfte zu Ihrer Identität zu geben und den Ausweis vorzulegen. Dies gilt sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen.

Informieren Sie sich über detaillierte Inhalte und den genauen Wortlaut des Geldwäschegesetzes unter:

https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/

oder wahlweise als PDF.

 

Generell gilt:

Ein Makler ist dazu verpflichtet, die Identität seines Kunden festzustellen. Dazu muss sich der Makler den Personalausweis des Kunden zeigen lassen und die Daten des Ausweises schriftlich festhalten. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegben und vertraulich behandelt.

Wann sind die Pflichten gemäß GwG zu erfüllen?

Die Pflichten sind vor dem mündlich oder schriftlichen abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen. Spätestens jedoch, wenn es das erste Mal zu einem Zusammentreffen zwischen Makler und Kunden kommt, z.B. bei einer Besichtigung. Dies gilt in der Regel nur bei Veräußerungsgeschäften. Das Geldwäschegesetz greift nicht bei der Wohnungsvermietung.

Was bedeutet das in der Praxis?

  1. Der Immobilienmakler muss den Kunden identifizieren. Das geschieht bei natürlichen Personen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, i.d.R. des Personalausweises, oder bei Unternehmen (juristischen Personen/ Personengesellschaften) durch Vorlage eines aktuellen aus dem Handelsregister oder eines vergleichbaren amtlichen Registers oder Verzeichnisses
  2. Name, Geburtsort und –datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer, und ausstellende Behördemüssen vermerkt werden, z.B. durch eine Kopie des Ausweises.
  3. Ist der Kunde ein Unternehmen, werden die Firmenbezeichnungen, der Geschäftszweck, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz der Hauptniederlassung und der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt.
  4. Der Immobilienmakler muss die aufgenommenen Informationen / Kopien laut GwG fünf Jahre lang aufbewahren. Eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von unserer Seite aus nicht.
  5. Der Makler ist dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.